Die Texte im FREIZEITPASS digital und die der gedruckten Ausgabe werden von einem Rechtsanwalt geprüft. Die Rechtsprechung ist einem stetigen Wandel unterzogen, deshalb gibt es keine absolute Rechtssicherheit.

Der ausgedruckte FREIZEITPASS digital kann vervielfältigt werden. Die Stückzahl ist begrenzt auf die jeweilige Freizeit oder Jugendreise usw. Bei der Erstellung des FREIZEITPASS digital wird u.a. der Termin (Beginn und Ende) des jeweiligen Angebotes eingetragen. Deshalb richtet sich die Zahl der Auflagenhöhe an der Zahl der Teilnehmenden eines Angebotes.

Ja, das ist jederzeit möglich. Die Lizenzbeiträge werden miteinander verrechnet. Bitte senden Sie uns eine E-Mail (kontakt@praxisverlag-bm.de) mit ihrem Wunsch.

Die bestellte Lizenz ist entscheidend.

Möglichkeiten: Bis zu 10 selbst zusammengestellten Pässen, oder mehr als 10 selbst zusammengestellten Pässen für verschiedene Veranstaltungen im Jahr (siehe Preisliste).

Dem Redaktionskreis ist es wichtig im FREIZEITPASS digital ggf. verbandsspezifische Themen aufzunehmen. Die Projektorganisationen und der Zuschussgeber zu diesem Projekt erhält einen statistischen Überblick über die Reichweite des FREIZEITPASS digital.

Ja, eine Einschränkung ist nicht vorgesehen. Beachtet werden müssen die Zugangsbestimmungen. In der AGB steht hierzu:

„FREIZEITPASS digital und der damit verbundene Zugang darf nur von der Bestellerin oder dem Besteller genutzt werden. Die Zugangsdaten hat die Bestellerin oder der Besteller geheim zu halten vor Zugriff durch Dritte zu schützen. Bei Zuwiderhandlung behält sich Praxisverlag buch+musik bm gGmbH vor, den Zugang zu sperren.“

Der Redaktionskreis überarbeitet mindestens einmal im Jahr den FREIZEITPASS digital. Bei Änderungen von gesetzlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen häufiger.

Ja, das ist als Dateianhang bei einer E-Mail möglich. Allerdings fehlt dann die Unterschrift des/der Sorgeberechtigten. Beispielsweise kann der Veranstalter den ausgefüllten FREIZEITPASS digital einige Wochen vor einer Freizeit per E-Mail erhalten (wegen der Vorbereitung) und die teilnehmende Person bringt dieses Dokument ausgedruckt und von den Sorgeberechtigten unterschrieben zur Freizeit mit.

Das geht nicht und hat den Grund darin, dass unser Teil aus festen Punkten (Namen, Adresse etc.) besteht und aus generierbaren Teilen, die sie selbst auswählen können. Da der FREIZEITPASS bis hier vom Rechtsanwalt abgestimmt und überprüft ist, erfolgt auch hier die Unterschrift.
Bei dem Teil, den sie selbst ergänzen, könnten ja sozusagen sich wiedersprechende Punkte stehen und diese müssen dann erneut unterschrieben werden. Dazu gibt es auch die Möglichkeit eine weitere Unterschriftsleiste einzufügen.

 

 

Zunächst ist der Freizeitpass urheberrechtlich geschützt und das hat vor allen Dingen einen weiteren besonderen Grund: Der Freizeitpass ist geprüft von einem RA im Reiserecht. Änderungen bedeuten dann auch immer, dass er so evtl. rechtlich angreifbar ist.
Im Onlinebereich ist ja, vieles möglich zum ab wählen, das kann ich so empfehlen.

Es besteht aber die Möglichkeit, Dinge die oben beschrieben sind, für Eltern zu wiederrufen.

Kann die Infektionsschutzbelehrung als anwählbarer Bereich im FREIZEITPASS integriert werden?

Das Beiblatt bleibt weiterhin als Beiblatt erhalten, da es bei den Sorgeberechtigten bleiben soll.